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Geld zurück bei verstopftem Rußpartikelfilter

Der Neuwa­gen mit Diesel­mo­tor schal­tete immer wieder auf „Not­lauf“, weil der Ruß­par­tikelfil­ter ver­stopft war. Nach 14 unfrei­willi­gen Aufen­thal­ten in der Werk­statt wollte der gen­ervte Besitzer sein Geld zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Störun­gen im Fahrzeug­be­trieb, die auf die Ver­stop­fung des Ruß­par­tikelfil­ters zurück­zuführen sind, stellen eine Man­gel­haftigkeit des Fahrzeuges dar. So entsch­ied das Ober­lan­des­gericht Stuttgart in einem vom ADAC veröf­fentlicht­en Urteil vom 4. Juni.2008 (Az. 3 U 236/07).

Die Störun­gen waren durch den auss­chließlichen Kurzstreck­en­be­trieb aufge­treten. Dabei wird die für das Freibren­nen erforder­liche Tem­per­atur nicht erre­icht, der Fil­ter set­zt sich mit unver­bran­ntem Ruß zu. Der Her­steller schreibt daher in sein­er Bedi­enungsan­leitung vor, von Zeit zu Zeit eine soge­nan­nte Regen­er­a­tions­fahrt mit flot­tem Tem­po auf der Auto­bahn vorzunehmen. Weil der Käufer diese Regen­er­a­tions­fahrten nicht durchge­führt hat­te, lehnte der Verkäufer eine Haf­tung ab.

Das OLG Stuttgart entsch­ied jedoch zugun­sten des Käufers, da sich der Pkw nach Ansicht der Richter nicht für die gewöhn­liche Ver­wen­dung eignet und nicht die Beschaf­fen­heit aufweist, die der Käufer eines Die­selfahrzeuges üblicher­weise erwarten darf. Zwar entspreche das vom Käufer erwor­bene Fahrzeug dem Stand der Tech­nik, es bestün­den nach Ansicht der Richter jedoch keine Zweifel daran, dass Die­selfahrzeuge generell für den Kurzstreck­en­be­trieb geeignet sind. Daher könne der Ver­brauch­er grund­sät­zlich davon aus­ge­hen, dass ein Diesel-Pkw ohne weit­ere Hin­weise seit­ens des Her­stellers oder des Händlers auch im Kurzstreck­en­be­trieb ohne tech­nis­che Prob­leme ver­wend­bar ist. Der durch­schnit­tlich informierte Ver­brauch­er muss bei sein­er Kaufentschei­dung nicht damit rech­nen, dass Die­selfahrzeuge mit Par­tikelfil­tern motorbe­d­ingten tech­nis­chen Ein­schränkun­gen im Kurzstreck­en­be­trieb unter­liegen.

Wird der Käufer vor Ver­tragss­chluss nicht über die man­gel­nde Kurzstreck­en­tauglichkeit aufgek­lärt, so kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass sich diese Tat­sache aus der Betrieb­san­leitung ergibt. Denn diese erhält der Käufer bei Über­gabe des Fahrzeuges. Die Aufk­lärung erfol­gt damit zu spät, denn zu diesem Zeit­punkt hat der Käufer nicht mehr die Wahl, vom Kauf Abstand zu nehmen, son­dern ist bere­its an den Ver­trag gebun­den.