michelin-logo Schnell noch Geld vom Staat sichern: Transportunternehmer, die ihre Fahrzeuge bis zum 31. März 2010 auf rollwiderstandsoptimierte oder geräuscharme Reifen umrüsten, können bis zu 3.600 Euro Prämie pro Fahrzeug vom Staat erhalten.

Im Rahmen des „De-minimis“-Förderprogramms des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) wird die Ausstattung von schweren Lkws (Gesamtgewicht mehr als zwölf Tonnen) mit umweltfreundlichen Reifen, wie beispielsweise MICHELIN X ENERGYTM SAVERGREEN, mit einem Umweltbonus gefördert. Auch alle anderen MICHELIN Neu- und Remix-Reifen für Lkws über zwölf Tonnen Gesamtgewicht erfüllen die strengen Grenzwerte der Richtlinie 2001/43 EG. Die Zuwendungen erhalten ausschließlich Transportunternehmen, deren Lkws in Deutschland zugelassen und für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Die maximale Förderung je Unternehmen liegt bei 33.000 Euro pro Jahr – bei ausreichender Anzahl förderungsberechtigter Fahrzeuge. Wer sich die Beihilfe sichern möchte, muss bis zum 31. März 2010 einen Antrag beim BAG stellen. Entsprechende Formulare und die einzuhaltenden Voraussetzungen können im Internet unter www.bag.bund.de, Stichwort „Förderprogramme“, oder im Reifenfachhandel bezogen werden. Besonders wichtig: erst den Antrag stellen und dann die Reifen ordern. Bereits getätigte Reifenkäufe können nicht bezuschusst werden.

Michelin Kunden sparen dreifach
Spediteure profitieren darüber hinaus von der hohen Wirtschaftlichkeit der rollwiderstandsarmen MICHELIN Lkw-Reifen. Der besonders energieeffiziente MICHELIN X ENERGYTM SAVERGREEN hilft Kraftstoff zu sparen und erreicht gleichzeitig eine hohe Laufleistung. Die hochwertigen MICHELIN Karkassen ermöglichen das Prinzip der „vier Reifenleben“ (Neureifen – Nachschneiden – Runderneuern – Nachschneiden), was Speditionen zusätzlich hilft, die Kilometerkosten zu reduzieren.  Als sogenannte „De-minimis“-Förderungen werden staatliche Beihilfen bezeichnet, die wegen ihrer Geringfügigkeit nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Europäischen Union führen. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.