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Bis zu 33.000 Euro staatliche Prämie für energieeffiziente Lkw-Reifen von Michelin

michelin-logo Schnell noch Geld vom Staat sich­ern: Trans­portun­ternehmer, die ihre Fahrzeuge bis zum 31. März 2010 auf roll­wider­stand­sop­ti­mierte oder geräuscharme Reifen umrüsten, kön­nen bis zu 3.600 Euro Prämie pro Fahrzeug vom Staat erhal­ten.

Im Rah­men des „De-minimis“-Förderprogramms des Bun­de­samtes für Güter­verkehr (BAG) wird die Ausstat­tung von schw­eren Lkws (Gesamt­gewicht mehr als zwölf Ton­nen) mit umwelt­fre­undlichen Reifen, wie beispiel­sweise MICHELIN X ENERGYTM SAVERGREEN, mit einem Umwelt­bonus gefördert. Auch alle anderen MICHELIN Neu- und Remix-Reifen für Lkws über zwölf Ton­nen Gesamt­gewicht erfüllen die stren­gen Gren­zw­erte der Richtlin­ie 2001/43 EG. Die Zuwen­dun­gen erhal­ten auss­chließlich Trans­portun­ternehmen, deren Lkws in Deutsch­land zuge­lassen und für den Güterkraftverkehr bes­timmt sind. Die max­i­male Förderung je Unternehmen liegt bei 33.000 Euro pro Jahr – bei aus­re­ichen­der Anzahl förderungs­berechtigter Fahrzeuge. Wer sich die Bei­hil­fe sich­ern möchte, muss bis zum 31. März 2010 einen Antrag beim BAG stellen. Entsprechende For­mu­la­re und die einzuhal­tenden Voraus­set­zun­gen kön­nen im Inter­net unter www.bag.bund.de, Stich­wort „Förder­pro­gramme“, oder im Reifen­fach­han­del bezo­gen wer­den. Beson­ders wichtig: erst den Antrag stellen und dann die Reifen ordern. Bere­its getätigte Reifenkäufe kön­nen nicht bezuschusst wer­den.

Miche­lin Kun­den sparen dreifach
Spedi­teure prof­i­tieren darüber hin­aus von der hohen Wirtschaftlichkeit der roll­wider­stand­sar­men MICHELIN Lkw-Reifen. Der beson­ders energieef­fiziente MICHELIN X ENERGYTM SAVERGREEN hil­ft Kraft­stoff zu sparen und erre­icht gle­ichzeit­ig eine hohe Lau­fleis­tung. Die hochw­er­ti­gen MICHELIN Karkassen ermöglichen das Prinzip der „vier Reifen­leben“ (Neureifen – Nach­schnei­den – Run­derneuern – Nach­schnei­den), was Spedi­tio­nen zusät­zlich hil­ft, die Kilo­me­terkosten zu reduzieren.  Als soge­nan­nte „De-minimis“-Förderungen wer­den staatliche Bei­hil­fen beze­ich­net, die wegen ihrer Ger­ingfügigkeit nicht zu ein­er Wet­tbe­werb­sverz­er­rung inner­halb der Europäis­chen Union führen. Sie müssen daher nicht durch die Europäis­che Kom­mis­sion genehmigt wer­den, son­dern kön­nen ohne deren Ein­schal­tung gewährt wer­den. Allerd­ings hat die EU-Kom­mis­sion das Recht, die Durch­führung dieser Maß­nahme zu kon­trol­lieren.