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AvD fordert klare Winterreifen-Regelung

winterreifenDie in der Straßen­verkehrsor­d­nung enthal­tene “Win­ter­reifen-Regelung” ste­ht momen­tan auf dem Prüf­s­tand. Denn das Ober­lan­des­gericht Old­en­burg hat entsch­ieden, dass der entsprechende Para­graf (§ 2 Absatz 3a StVO) zu unpräzise for­muliert und somit ver­fas­sungswidrig ist.

Ab mor­gen wer­den sich die Verkehrsmin­is­ter der Bun­deslän­der bei ihrer Kon­ferenz in Thürin­gen daher mit der Bes­tim­mung auseinan­der­set­zen. Nach Ansicht des Auto­mo­bil­club von Deutsch­land (AvD) beste­ht drin­gend Hand­lungs­be­darf, damit Aut­o­fahrer und Polizei noch vor Win­tere­in­bruch Klarheit und Rechtssicher­heit haben.

Seit 2006 ist in der StVO eine “den Wet­ter­ver­hält­nis­sen angepasste” Berei­fung vorgeschrieben. Die Ord­nungs­be­hör­den und Aut­o­fahrer hat­ten bish­er also Spiel­raum; wann welch­er Reifen bess­er geeignet ist, war nicht definiert. Ver­stöße gegen die Regelung kon­nten jedoch mit einem Ver­warn­geld von 20 Euro, beziehungsweise bei Verkehrs­be­hin­derung oder im Falle eines Unfalls mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flens­burg geah­n­det wer­den. Das durch die Entschei­dung des OLG Old­en­burg unter Zugzwang ger­atene Verkehrsmin­is­teri­um plant nun offen­bar, an der unpräzisen Bes­tim­mung festzuhal­ten, aber den Bußgeld­tatbe­stand zu stre­ichen.

Der AvD fordert die Stre­ichung des Para­graphen 2 Absatz 3. Als Basis für die Kennze­ich­nung sollte das als Indus­tri­e­s­tandard einge­führte Schneeflock­en­sym­bol dienen. Mit diesem Schneeflock­en­sym­bol wer­den nur Reifen aus­geze­ich­net, die einen speziellen Trak­tion­stest auf Schnee bestanden haben und somit beson­ders win­ter­tauglich sind.

Im Gegen­satz dazu ist das oft­mals ver­wende “M+S”-Zeichen (M+S für Matsch und Schnee) nicht genau definiert. Mit diesem Sym­bol markierte Reifen durch­laufen keine spezielle Prü­fung und sind nicht unbe­d­ingt win­ter­tauglich. Nichts desto trotz find­et sich im Gesetz, in § 36 Absatz 1 der Straßen­verkehrszu­las­sungsverord­nung (StV­ZO), immer noch der Hin­weis, dass M+S‑Reifen Win­ter­reifen seien.

Darüber hin­aus regt der AvD an, auch die geset­zlich vorgegebene Min­dest­pro­filtiefe von 1,6 Mil­lime­tern auf vier Mil­lime­ter anzuheben.

Begrüßen würde der AvD, wenn im Zuge der Neuregelung eine Win­ter­reifenpflicht im Bere­ich der gewerblichen Per­so­n­en­be­förderung, für Gefahrgut­trans­porte und LKW einge­führt würde.