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BaFin bestätigt Schaeffler verletzte nicht die Meldepflicht

Die Bun­de­sanstalt für Finanz­di­en­stleis­tungsauf­sicht (BaFin) hat nicht fest­stellen kön­nen, dass Scha­ef­fler durch ein Swap-Geschäft mit Mer­rill Lynch Inter­na­tion­al (Lon­don) gegen Meldepflicht­en des Wert­pa­pier­erwerbs- und Über­nah­mege­set­zes (WpÜG) oder des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes (WpHG) ver­stoßen hat. Das teilte die Bun­de­sanstalt für Finanz­di­en­stleis­tungsauf­sicht (BaFin) am Don­ner­stag mit, die den Fall seit Mitte Juli geprüft hat.

Die BaFin schreibt, Kern ihrer Unter­suchung sei gewe­sen, ob sich Scha­ef­fler Stimm­rechte aus Aktien habe zurech­nen lassen müssen, die Mer­rill Lynch oder Dritte im Zusam­men­hang mit Swap-Geschäften gehal­ten haben. Außer­dem hat­te die Finan­za­uf­sicht die Frage zu prüfen, ob Scha­ef­fler das Swap-Geschäft hätte offen leg­en müssen, bevor sie das Über­nah­meange­bot an die Con­ti­nen­tal-Aktionäre abgegeben hat. Den Auskün­ften und Unter­la­gen, die die BaFin einge­holt habe, lasse sich aber nicht ent­nehmen, dass es zurech­nungsrel­e­vante Abre­den gegeben habe oder Mit­teilungspflicht­en ver­let­zt wor­den seien. Darum habe die Auf­sicht im Ergeb­nis keine Möglichkeit einzu­greifen.

Scha­ef­fler habe auch kein Pflich­tange­bot abgeben müssen. Nur wer min­destens 30 % der Stimm­rechte eines börsen­notierten Unternehmens erlangt, müsse ein Pflich­tange­bot an die übri­gen Aktionäre abgeben (§§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG). Außer­dem müssten Stimm­rechtsmit­teilun­gen nach dem WpHG abgegeben wer­den, sobald die Melde­schwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25 und 30 % berührt wür­den. Scha­ef­fler, der vor Ankündi­gung des Über­nah­meange­botes bere­its knapp 3 % der Con­ti­nen­tal-Aktien gehörten, habe zwar zwis­chen März und Mai 2008 mit Mer­rill Lynch Inter­na­tion­al einen „Cash Set­tled Total Return Equi­ty Swap“ über rund 28 % der Con­ti­nen­tal-Aktien aufge­baut. Dabei han­delt es sich um ein Dif­feren­zgeschäft, bei dem zwei Ver­tragspart­ner auf steigende bzw. fal­l­ende Kurse wet­ten und das nicht auf die effek­tive Liefer­ung von Aktien aus­gerichtet ist, son­dern durch einen Baraus­gle­ich abgewick­elt wird.

Die dem Swap-Geschäft zugrunde liegen­den Aktien hät­ten Scha­ef­fler daher nur zugerech­net wer­den kön­nen, wenn die BaFin weit­ere Abre­den fest­gestellt hätte, nach denen
Mer­rill Lynch oder Dritte Con­ti­nen­tal-Aktien für Rech­nung von Scha­ef­fler gehal­ten haben (30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG),
Scha­ef­fler Con­ti­nen­tal-Aktien durch eine Wil­lenserk­lärung habe erwer­ben kön­nen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG)
oder Stimm­rechte gemein­sam auszuüben seien (§ 30 Abs. 2 WpÜG, § 22 Abs. 2 WpHG).

Solche Vere­in­barun­gen habe die BaFin nicht fest­stellen kön­nen. So habe die BaFin etwa nicht fest­stellen kön­nen, dass Mer­rill Lynch als Koor­di­na­torin von Swap-Geschäften für Scha­ef­fler fungierte oder zur Absicherung erwor­bene Aktien in ein späteres Über­nah­meange­bot ein­geliefert wer­den müssten.

Das Swap-Geschäft habe bei Scha­ef­fler auch keine Mit­teilungspflicht wegen des Hal­tens son­stiger Finanzin­stru­mente aus­gelöst (§ 25 Abs. 1 WpHG), da der „Cash Set­tled Total Return Equi­ty Swap“ keinen Anspruch auf Liefer­ung von Con­ti­nen­tal-Aktien ver­mit­tele. Mit­teilungspflichtig im Sinne des Geset­zes seien nur solche Finanzin­stru­mente, die den Inhab­er des Finanzin­stru­mentes berechtigten, ein­seit­ig mit Stimm­recht­en ver­bun­dene und bere­its aus­gegebene Aktien zu erwer­ben.

Auch bei Mer­rill Lynch haben sich keine Anhalt­spunk­te für die Ver­let­zung von Stimm­rechtsmit­teilungspflicht­en ergeben.