Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nicht feststellen können, dass Schaeffler durch ein Swap-Geschäft mit Merrill Lynch International (London) gegen Meldepflichten des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) oder des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hat. Das teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am Donnerstag mit, die den Fall seit Mitte Juli geprüft hat.
Die BaFin schreibt, Kern ihrer Untersuchung sei gewesen, ob sich Schaeffler Stimmrechte aus Aktien habe zurechnen lassen müssen, die Merrill Lynch oder Dritte im Zusammenhang mit Swap-Geschäften gehalten haben. Außerdem hatte die Finanzaufsicht die Frage zu prüfen, ob Schaeffler das Swap-Geschäft hätte offen legen müssen, bevor sie das Übernahmeangebot an die Continental-Aktionäre abgegeben hat. Den Auskünften und Unterlagen, die die BaFin eingeholt habe, lasse sich aber nicht entnehmen, dass es zurechnungsrelevante Abreden gegeben habe oder Mitteilungspflichten verletzt worden seien. Darum habe die Aufsicht im Ergebnis keine Möglichkeit einzugreifen.
Schaeffler habe auch kein Pflichtangebot abgeben müssen. Nur wer mindestens 30 % der Stimmrechte eines börsennotierten Unternehmens erlangt, müsse ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre abgeben (§§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG). Außerdem müssten Stimmrechtsmitteilungen nach dem WpHG abgegeben werden, sobald die Meldeschwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25 und 30 % berührt würden. Schaeffler, der vor Ankündigung des Übernahmeangebotes bereits knapp 3 % der Continental-Aktien gehörten, habe zwar zwischen März und Mai 2008 mit Merrill Lynch International einen „Cash Settled Total Return Equity Swap“ über rund 28 % der Continental-Aktien aufgebaut. Dabei handelt es sich um ein Differenzgeschäft, bei dem zwei Vertragspartner auf steigende bzw. fallende Kurse wetten und das nicht auf die effektive Lieferung von Aktien ausgerichtet ist, sondern durch einen Barausgleich abgewickelt wird.
Die dem Swap-Geschäft zugrunde liegenden Aktien hätten Schaeffler daher nur zugerechnet werden können, wenn die BaFin weitere Abreden festgestellt hätte, nach denen
Merrill Lynch oder Dritte Continental-Aktien für Rechnung von Schaeffler gehalten haben (30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG),
Schaeffler Continental-Aktien durch eine Willenserklärung habe erwerben können (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG)
oder Stimmrechte gemeinsam auszuüben seien (§ 30 Abs. 2 WpÜG, § 22 Abs. 2 WpHG).
Solche Vereinbarungen habe die BaFin nicht feststellen können. So habe die BaFin etwa nicht feststellen können, dass Merrill Lynch als Koordinatorin von Swap-Geschäften für Schaeffler fungierte oder zur Absicherung erworbene Aktien in ein späteres Übernahmeangebot eingeliefert werden müssten.
Das Swap-Geschäft habe bei Schaeffler auch keine Mitteilungspflicht wegen des Haltens sonstiger Finanzinstrumente ausgelöst (§ 25 Abs. 1 WpHG), da der „Cash Settled Total Return Equity Swap“ keinen Anspruch auf Lieferung von Continental-Aktien vermittele. Mitteilungspflichtig im Sinne des Gesetzes seien nur solche Finanzinstrumente, die den Inhaber des Finanzinstrumentes berechtigten, einseitig mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien zu erwerben.
Auch bei Merrill Lynch haben sich keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Stimmrechtsmitteilungspflichten ergeben.