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D7 Reifenshop insolvent

Durch viele Foren und ins­beson­dere by eBay geht es wie ein Lauf­feuer hin­durch, der unter der Webadresse www.d7-reifen.com aufruf­bare Web­shop hat am 29.11.2010 die Insol­venz anmelden müssen.

Viele User haben bei D7-Reifen­shop, Reifen bestellt und diese vor­abbezahlt, jedoch nie Reifen oder Ware erhal­ten. (An alle Opfer dieser Insol­venz! Näch­stes Mal gle­ich beim Reifen­händler vor Ort kaufen)

Bekan­nt­machung der Insol­venz:

Az.: 10 IN 185/10  In dem Insol­ven­zantragsver­fahren über das Ver­mö­gen der

Göck­el GmbH, Neufraer Straße 2, 72501 Gam­mertin­gen (AG Ulm, HRB 710720), vertr. d.d. GF. Jür­gen Göck­el,

ist am 29.11.2010  um 11.00 Uhr gegen die Antrag­stel­lerin die vor­läu­fige Ver­wal­tung des Ver­mö­gens der Antrag­stel­lerin ange­ord­net wor­den. Ver­fü­gun­gen der Antrag­stel­lerin  sind nur mit Zus­tim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­ven­zver­wal­ters wirk­sam. Zum vor­läu­fi­gen Insol­ven­zver­wal­ter ist Recht­san­walt Dr. Axel Kulas, Gän­shei­destraße 43, 70184 Stuttgart, Tel.: 0711 / 70707580, Fax: 0711 / 70707588 bestellt wor­den. Den Schuld­nern der Antrag­stel­lerin (Drittschuld­ner) wurde ver­boten, an die Antrag­stel­lerin zu zahlen. Der vor­läu­fige Insol­ven­zver­wal­ter wurde ermächtigt, über Kon­ten der Antrag­stel­lerin zu ver­fü­gen, Bankguthaben und son­stige Forderun­gen der Antrag­stel­lerin einzuziehen sowie einge­hende Gelder ent­ge­gen­zunehmen. Kred­itin­sti­tute dür­fen Zahlung­se­ingänge nicht mehr ver­rech­nen. Die Drittschuld­ner wer­den aufge­fordert, nur noch unter Beach­tung dieser Anord­nung zu leis­ten ( § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gegen­stände und Forderun­gen, die im Falle der Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens von § 166 InsO erfasst wer­den, dür­fen vom Gläu­biger nicht ver­w­ertet bzw. einge­zo­gen wer­den ( § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO ). Maß­nah­men der Zwangsvoll­streck­ung ein­schließlich der Vol­lziehung eines Arrests oder ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung gegen die Antrag­stel­lerin wur­den unter­sagt, soweit nicht unbe­wegliche Gegen­stände betrof­fen sind, bere­its begonnene Maß­nah­men wur­den einst­weilen eingestellt ( § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ).

Amts­gericht Hechin­gen, 29.11.2010

Noch ein Tipp für Pay­pal Zahler, Sie haben noch gute Chan­cen Ihr Geld zurück­zuer­hal­ten lesen Sie hierzu diesen Foren­beitrag.