An einer Ampel kommt es auf die Sekunde an: Wer sie bei Rot passiert, zahlt ein Bußgeld; signalisierte die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot, fällt das Bußgeld höher aus und es droht gleichzeitig ein Fahrverbot. Juristen sprechen dann vom qualifizierten Rotlichtverstoß. „Allerdings gibt es gerade beim Rotlichtverstoß sehr viele Faktoren, die Zweifel an einer korrekten Einordnung erlauben“, mahnt Rechtsanwalt Christian Demuth, Verkehrsstrafrechtler aus Düsseldorf. Betroffene sollten sehr genau prüfen, wie exakt ihnen ihre Sünde nachgewiesen wird.
„Das fängt schon damit an, dass nur der tatsächliche Fahrer und nicht der Halter für den Verstoß zur Verantwortung gezogen werden kann“, stellt Demuth klar, „wer nicht vor Ort gestoppt wird, sollte zunächst prüfen, ob nur er als Fahrer zur Tatzeit in Betracht kommt, also z.B. kontrollieren, ob er auf einem möglichen Beweisfoto identifiziert werden kann.“ Zudem ist zu klären, ob überhaupt ein echter Rotlichtverstoß begangen wurde. Dafür muss das Fahrzeug den eigentlichen Schutzbereich der Kreuzung oder der Straße erreicht haben. Und dieser Schutzbereich des Quer- und Gegenverkehrs beginnt meist nicht unmittelbar hinter der Haltelinie. Der Sinn der verschärften Ahndung von qualifizierten Rotlichtverstößen liegt nämlich im Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, die darauf vertrauen dürfen, die Kreuzung durch die Einhaltung der Haltegebote sicher passieren zu können.
Fehler sind häufig auch bei der Bestimmung der Dauer der Rotlichtzeit anzutreffen. Technische Störungen können hier genauso relevant werden wie eine zu kurze Gelbphase. Außerdem sind Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen. Besonders fehlerträchtig ist es schließlich auch, wenn der Vorwurf auf den Beobachtungen eines Zeugen, etwa eines Polizisten, beruht. „So reicht die bloße gefühlsmäßige Schätzung für die Feststellung einer länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtzeit nicht aus“, betont Verkehrsexperte Demuth. Vielmehr komme es auf genaue Angaben zur Messmethode und zum Beobachtungsstandpunkt des Zeugen an.
Und selbst, wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß einwandfrei dokumentiert wurde, kann der Betroffene einem Fahrverbot entgehen, wenn ihm aufgrund atypischer Umstände keine grobe Pflichtwidrigkeit angelastet werden kann. Beispiele sind der Mitzieheffekt, also der unterbewusste Start zusammen mit Fahrzeugen der Nebenspur, für die schon Grün angezeigt wird, oder ein Frühstart aufgrund einer auf Grün umschaltenden, weiter entfernten Ampel. Demuth: „Wer anhält, zeigt ja gerade, dass er sich rechtstreu verhalten will. Gibt er dann zu früh Gas, besteht für die Gerichte nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid immer die Möglichkeit, die Fehleinschätzung als fahrlässig einzustufen.“