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Fahrverbot ohne vorherige richterliche Androhung nicht rechtens

Dro­ht wegen fahrläs­siger Über­schre­itung der zuge­lasse­nen Höch­st­geschwindigkeit möglicher­weise ein über das übliche Bußgeld hin­aus­ge­hen­des Fahrver­bot, muss der zuständi­ge Amt­srichter auf diese Gefahr vor­sor­glich noch vor der Hauptver­hand­lung hin­weisen.

Ver­säumt er dies, liegt ein Ver­fahrens­fehler vor, und das Urteil muss zunächst wieder aufge­hoben und über das Verkehrsverge­hen neu ver­han­delt wer­den. Das hat jet­zt das Ober­lan­des­gerichts Koblenz entsch­ieden (Az. Ss Rs 18/08).

Ein Bun­destagsab­ge­ord­neter wurde mit 21 km/h zu viel am Steuer seines Pkw ertappt. Die Verkehrs­be­hörde ver­hängte gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, gegen den er aber Ein­spruch ein­legte. Auf der Hauptver­hand­lung des für den Ein­spruch zuständi­gen Amts­gerichts Mayen erschienen wed­er sein Anwalt noch der von der Verpflich­tung zum per­sön­lichen Erscheinen ent­bun­dene Volksvertreter. Der Amt­srichter behar­rte wider Erwarten nicht nur auf der Ord­nungsstrafe, son­dern sprach zusät­zlich noch ein ein­monatiges Fahrver­bot aus.
Dazu wäre er nach Auf­fas­sung des Koblenz­er Ober­lan­des­gerichts aber nur berechtigt gewe­sen, wenn der Richter den Verkehrssün­der zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihm Gele­gen­heit zur Äußerung gegeben hätte. Es sei nicht auszuschließen, dass der Abge­ord­nete seine Vertei­di­gung ern­sthafter oder zumin­d­est anders betrieben hätte, wäre ihm die mögliche Ver­hän­gung eines Fahrver­bots rechtzeit­ig bewusst gemacht wor­den, erk­lärte Anwalt­shot­line