Spätestens beim Umstieg auf Sommerreifen in diesem Frühjahr werden viele Autofahrer die Auswirkungen des langen, kalten Winters auf ihr Fahrzeug sehen:

Reifenexperten rechnen mit einer gestiegenen Zahl an Schäden an Rädern und Reifen, verursacht durch die winterbedingten Schlaglöcher auf deutschen Straßen.

Gerade bei hochwertigen Alufelgen kann das teuer werden, doch als kostensparende Alternative zum Austausch gibt es ja mittlerweile zahlreiche Angebote zur Felgenreparatur. „Hier jedoch ist Vorsicht geboten!“, betont Hans-Jürgen Drechsler, Geschäftsführer des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV e.V., Bonn). „Denn nur wenn es sich um eine rein optische Aufarbeitung von Schäden handelt, dürfen instand gesetzte Leichtmetallräder anschließend noch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.“

Schon vor einigen Jahren hat sich der zuständige Sonderausschuss „Räder und Reifen“ des Bundesverkehrsministeriums mit der Instandsetzung von Alufelgen befasst und dazu fest gestellt, dass eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich abzulehnen ist. Dabei sind mit Reparatur jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlung und Rückverformung gemeint, etwa das Beseitigen von Beulen oder das Schweißen von Rissen im Felgenbett. Zwar ist die Reparatur nicht grundsätzlich verboten, wohl aber der anschließende Einsatz der reparierten Felgen im Straßenverkehr – was im Endeffekt natürlich selbst das günstigste Reparaturangebot unsinnig macht.

Handelt es sich bei dem entstandenen Schaden hingegen um einen rein optischen Makel, ist die Weiternutzung des instand gesetzten Alurades erlaubt. Den zulässigen Rahmen für eine unbedenkliche optische Aufarbeitung hat der Sonderausschuss im vergangenen November genau fest gelegt und in einem Grundsatzpapier dokumentiert: Darunter ist die fachgerechte technische Wiederherstellung des Rades hinsichtlich optischer Defekte, durch Polieren, örtliches Anschleifen, Verrunden von Kerben, eventuelles Füllen, Grundieren und Lackieren zu verstehen.

„Als Faustregel kann also gelten: Reparatur nein – optische Aufarbeitung ja“, fasst Drechsler zusammen. Da für den Durchschnitts-Autofahrer aber nur schwer erkennbar sein dürfte, was davon zur Beseitigung eines Schadens erforderlich wäre, empfiehlt der Verbandschef die Beratung durch einen Räder- und Reifenspezialisten. „Wir haben unsere Mitgliedsbetriebe genau informiert, dass die Aufarbeitung von Leichtmetallrädern ausschließlich auf Basis des genannten Grundsatzpapiers durchzuführen ist. Und wie bei einer Reifenreparatur steht auch der Aufbereiter einer Alufelge gegenüber seinem Kunden voll in der Sachmängelhaftung!“, erläutert Drechsler.