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Genau hinsehen bei Reparaturangeboten für Alufelgen

Spätestens beim Umstieg auf Som­mer­reifen in diesem Früh­jahr wer­den viele Aut­o­fahrer die Auswirkun­gen des lan­gen, kalten Win­ters auf ihr Fahrzeug sehen:

Reifen­ex­perten rech­nen mit ein­er gestiege­nen Zahl an Schä­den an Rädern und Reifen, verur­sacht durch die win­terbe­d­ingten Schlaglöch­er auf deutschen Straßen.

Ger­ade bei hochw­er­ti­gen Alufel­gen kann das teuer wer­den, doch als kostens­parende Alter­na­tive zum Aus­tausch gibt es ja mit­tler­weile zahlre­iche Ange­bote zur Fel­gen­reparatur. „Hier jedoch ist Vor­sicht geboten!“, betont Hans-Jür­gen Drech­sler, Geschäfts­führer des Bun­desver­ban­des Reifen­han­del und Vulka­niseur-Handw­erk (BRV e.V., Bonn). „Denn nur wenn es sich um eine rein optis­che Aufar­beitung von Schä­den han­delt, dür­fen instand geset­zte Leicht­met­all­räder anschließend noch im öffentlichen Straßen­verkehr einge­set­zt wer­den.“

Schon vor eini­gen Jahren hat sich der zuständi­ge Son­der­auss­chuss „Räder und Reifen“ des Bun­desverkehrsmin­is­teri­ums mit der Instand­set­zung von Alufel­gen befasst und dazu fest gestellt, dass eine Reparatur beschädigter Leicht­met­all­räder aus Grün­den der Verkehrssicher­heit grund­sät­zlich abzulehnen ist. Dabei sind mit Reparatur jegliche Ein­griffe in das Mate­ri­al­ge­füge, Wärme­be­hand­lung und Rück­ver­for­mung gemeint, etwa das Beseit­i­gen von Beulen oder das Schweißen von Ris­sen im Fel­gen­bett. Zwar ist die Reparatur nicht grund­sät­zlich ver­boten, wohl aber der anschließende Ein­satz der repari­erten Fel­gen im Straßen­verkehr – was im End­ef­fekt natür­lich selb­st das gün­stig­ste Reparat­u­range­bot unsin­nig macht.

Han­delt es sich bei dem ent­stande­nen Schaden hinge­gen um einen rein optis­chen Makel, ist die Weit­er­nutzung des instand geset­zten Alu­rades erlaubt. Den zuläs­si­gen Rah­men für eine unbe­den­kliche optis­che Aufar­beitung hat der Son­der­auss­chuss im ver­gan­genen Novem­ber genau fest gelegt und in einem Grund­satz­pa­pi­er doku­men­tiert: Darunter ist die fachgerechte tech­nis­che Wieder­her­stel­lung des Rades hin­sichtlich optis­ch­er Defek­te, durch Polieren, örtlich­es Anschleifen, Ver­run­den von Ker­ben, eventuelles Füllen, Grundieren und Lack­ieren zu ver­ste­hen.

„Als Faus­tregel kann also gel­ten: Reparatur nein – optis­che Aufar­beitung ja“, fasst Drech­sler zusam­men. Da für den Durch­schnitts-Aut­o­fahrer aber nur schw­er erkennbar sein dürfte, was davon zur Besei­t­i­gung eines Schadens erforder­lich wäre, emp­fiehlt der Ver­band­schef die Beratung durch einen Räder- und Reifen­spezial­is­ten. „Wir haben unsere Mit­glieds­be­triebe genau informiert, dass die Aufar­beitung von Leicht­met­all­rädern auss­chließlich auf Basis des genan­nten Grund­satz­pa­piers durchzuführen ist. Und wie bei ein­er Reifen­reparatur ste­ht auch der Auf­bere­it­er ein­er Alufelge gegenüber seinem Kun­den voll in der Sach­män­gel­haf­tung!“, erläutert Drech­sler.