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Im Gespräch gesetzliche Mindestprofiltiefe von 4 mm für Winterreifen

Obwohl die Vorschrift zur „geeigneten Berei­fung“ in der Straßen­verkehrsor­d­nung (StVO) erst im ver­gan­genen Dezem­ber präzisiert wurde, kön­nte es noch für die kom­mende Win­ter­sai­son weit­er ver­schärfte Vorschriften für die Fahrzeug­berei­fung geben.

„Seit Ende let­zten Jahres gilt – vere­in­facht for­muliert –, dass Kraft­fahrzeuge bei Glat­teis, Schneematsch oder ‑glätte, Eis- oder Reifglätte nur mit Win­ter­reifen gefahren wer­den dür­fen“, erläutert Hans-Jür­gen Drech­sler, Geschäfts­führer des Bun­desver­ban­des Reifen­han­del und Vulka­niseur- Handw­erk (BRV e.V., Bonn). „Im Auf­trag des Bun­desrates wird aber geprüft, ob die jet­zt gel­tenden Vorschriften zur ‚sit­u­a­tiv­en Win­ter­reifenpflicht‘ möglicher­weise um weit­ere Neuregelun­gen ergänzt wer­den soll­ten.“ Ein entsprechen­der Verord­nungsen­twurf soll dem Bun­desverkehrsmin­is­ter bere­its vor­liegen. In dem Zusam­men­hang ist unter anderem die Ein­führung ein­er geset­zlichen Min­dest­pro­filtiefe von 4 mm für Win­ter­reifen an Pkw, Lkw und Motor­rädern im Gespräch. Derzeit liegt die Min­dest­gren­ze für das Rest­pro­fil noch generell bei 1,6 mm.

Eventuelle neue Winterreifenpflicht, mindestens 4 Milimeter für Winterreifen

„Reifen­ex­perten befür­worten ein Min­dest­pro­fil von 4 Mil­lime­tern für Win­ter­reifen schon seit Jahren – eine Empfehlung, der wir uns uneingeschränkt anschließen.“, sagt Drech­sler. Denn Win­ter­reifen zeich­nen sich durch ein spezielles Lamel­len­pro­fil aus, das ihnen auf Eis und Schnee den im Ver­gle­ich zu Som­mer­reifen besseren Grip gibt. Doch die bessere Boden­haf­tung ist eben nur garantiert, wenn die Lamellen noch in aus­re­ichen­dem Maß vorhan­den sind – was bei weniger als 4 mm Pro­filtiefe nicht mehr der Fall ist. „Aus unser­er Sicht ist die Ver­schär­fung der Min­dest­pro­fil­vorschrift längst über­fäl­lig“, betont der Ver­band­schef, „wir appel­lieren deshalb an die poli­tis­chen Entschei­der, ihre Absicht­serk­lärun­gen hin­sichtlich mehr Verkehrssicher­heit im Win­ter damit jet­zt auch in die Tat umzuset­zen.“

Außer­dem soll durch Anpas­sung der Aus­rüs­tungsvorschriften zukün­ftig möglicher­weise ein Bußgeld­tatbe­stand für den Fahrzeughal­ter geschaf­fen wer­den. Zurzeit kann nur der Führer eines Fahrzeugs bußgeldpflichtig wer­den, das bei win­ter­lich­er Wet­ter­lage nicht ord­nungs­gemäß bereift im Straßen­verkehr unter­wegs ist – der Hal­ter hinge­gen bleibt ver­schont. „Ein Hemm­nis ins­beson­dere für die Umset­zung der ‚Winterreifen‘-Vorschrift bei Geschäfts- und Fir­men­wa­gen, weshalb wir auch diese Neuregelung drin­gend empfehlen“, betont der Ver­band­schef.

Von Okto­ber bis Ostern – so lautet die Faus­tregel für die Ein­satzzeit von Win­ter­reifen. Aut­o­fahrer sind deshalb gut berat­en, sich rechtzeit­ig um ihre Saison­berei­fung zu küm­mern. „Vere­in­baren Sie bald einen Ter­min mit Ihrer Reifen­werk­statt“, rät Drech­sler, „denn spätestens wenn entwed­er das Win­ter­wet­ter oder eine Neuregelung der Vorschriften kommt, ist mit ähn­lichen Eng­pässen zu rech­nen wie im ver­gan­genen Dezem­ber!“