Obwohl die Vorschrift zur „geeigneten Bereifung“ in der Straßenverkehrsordnung (StVO) erst im vergangenen Dezember präzisiert wurde, könnte es noch für die kommende Wintersaison weiter verschärfte Vorschriften für die Fahrzeugbereifung geben.
„Seit Ende letzten Jahres gilt – vereinfacht formuliert –, dass Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneematsch oder -glätte, Eis- oder Reifglätte nur mit Winterreifen gefahren werden dürfen“, erläutert Hans-Jürgen Drechsler, Geschäftsführer des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur- Handwerk (BRV e.V., Bonn). „Im Auftrag des Bundesrates wird aber geprüft, ob die jetzt geltenden Vorschriften zur ‚situativen Winterreifenpflicht‘ möglicherweise um weitere Neuregelungen ergänzt werden sollten.“ Ein entsprechender Verordnungsentwurf soll dem Bundesverkehrsminister bereits vorliegen. In dem Zusammenhang ist unter anderem die Einführung einer gesetzlichen Mindestprofiltiefe von 4 mm für Winterreifen an Pkw, Lkw und Motorrädern im Gespräch. Derzeit liegt die Mindestgrenze für das Restprofil noch generell bei 1,6 mm.
„Reifenexperten befürworten ein Mindestprofil von 4 Millimetern für Winterreifen schon seit Jahren – eine Empfehlung, der wir uns uneingeschränkt anschließen.“, sagt Drechsler. Denn Winterreifen zeichnen sich durch ein spezielles Lamellenprofil aus, das ihnen auf Eis und Schnee den im Vergleich zu Sommerreifen besseren Grip gibt. Doch die bessere Bodenhaftung ist eben nur garantiert, wenn die Lamellen noch in ausreichendem Maß vorhanden sind – was bei weniger als 4 mm Profiltiefe nicht mehr der Fall ist. „Aus unserer Sicht ist die Verschärfung der Mindestprofilvorschrift längst überfällig“, betont der Verbandschef, „wir appellieren deshalb an die politischen Entscheider, ihre Absichtserklärungen hinsichtlich mehr Verkehrssicherheit im Winter damit jetzt auch in die Tat umzusetzen.“
Außerdem soll durch Anpassung der Ausrüstungsvorschriften zukünftig möglicherweise ein Bußgeldtatbestand für den Fahrzeughalter geschaffen werden. Zurzeit kann nur der Führer eines Fahrzeugs bußgeldpflichtig werden, das bei winterlicher Wetterlage nicht ordnungsgemäß bereift im Straßenverkehr unterwegs ist – der Halter hingegen bleibt verschont. „Ein Hemmnis insbesondere für die Umsetzung der ‚Winterreifen‘-Vorschrift bei Geschäfts- und Firmenwagen, weshalb wir auch diese Neuregelung dringend empfehlen“, betont der Verbandschef.
Von Oktober bis Ostern – so lautet die Faustregel für die Einsatzzeit von Winterreifen. Autofahrer sind deshalb gut beraten, sich rechtzeitig um ihre Saisonbereifung zu kümmern. „Vereinbaren Sie bald einen Termin mit Ihrer Reifenwerkstatt“, rät Drechsler, „denn spätestens wenn entweder das Winterwetter oder eine Neuregelung der Vorschriften kommt, ist mit ähnlichen Engpässen zu rechnen wie im vergangenen Dezember!“