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Kennzeichenerfassung verstößt gegen Grundgesetz

Die automa­tis­che Erfas­sung von Auto­kennze­ichen wider­spricht dem Grundge­setz. Das hat heute (11. März 2008) das Bun­desver­fas­sungs­gericht fest­gestellt und gab damit der Klage von drei Aut­o­fahrern aus Hes­sen und Schleswig-Hol­stein statt. Die entsprechen­den Vorschriften in den Polizeige­set­zen der bei­den Bun­deslän­der ver­let­zte das Grun­drecht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung, hieß es.

Die Ver­fas­sungsrichter bemän­gel­ten, dass in den Lan­der­regelun­gen offen bleibe, aus welchem Grund und zu welchen Anlässen die Kennze­ichen automa­tisch per Video erfasst wer­den sollen. Das soll beispiel­sweise helfen, Autodiebe und Ver­sicherungs­be­trüger aufzus­püren. Die Meth­ode des so genan­nten Scan­nens sei nur unter stren­gen Aufla­gen zuläs­sig, stellte das Bun­desver­fas­sungs­gericht fest. So müsse etwa auf der Suche nach einem gestohle­nen Auto jedes fälschlich gespe­icherte Kennze­ichen sofort spuren­los gelöscht wer­den. In Rhein­land-Pfalz wer­den alle Dat­en – auch so genan­nte „Nicht-Tre­f­fer“ – zwei Monate gespe­ichert wer­den und deren Benutzung für all­ge­meine Polizeiauf­gaben ist erlaubt.