Die automatische Erfassung von Autokennzeichen widerspricht dem Grundgesetz. Das hat heute (11. März 2008) das Bundesverfassungsgericht festgestellt und gab damit der Klage von drei Autofahrern aus Hessen und Schleswig-Holstein statt. Die entsprechenden Vorschriften in den Polizeigesetzen der beiden Bundesländer verletzte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, hieß es.

Die Verfassungsrichter bemängelten, dass in den Landerregelungen offen bleibe, aus welchem Grund und zu welchen Anlässen die Kennzeichen automatisch per Video erfasst werden sollen. Das soll beispielsweise helfen, Autodiebe und Versicherungsbetrüger aufzuspüren. Die Methode des so genannten Scannens sei nur unter strengen Auflagen zulässig, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. So müsse etwa auf der Suche nach einem gestohlenen Auto jedes fälschlich gespeicherte Kennzeichen sofort spurenlos gelöscht werden. In Rheinland-Pfalz werden alle Daten – auch so genannte „Nicht-Treffer“ – zwei Monate gespeichert werden und deren Benutzung für allgemeine Polizeiaufgaben ist erlaubt.