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Kommt jetzt die generelle Winterreifenpflicht

urteil Seit Mai 2006 sagt der Geset­zes­text der StVO, das die Aus­rüs­tung von Kraft­fahrzeu­gen an die Wet­ter­ver­hält­nisse anzu­passen ist. Doch lei­der ist die For­mulierung des Para­graphen 2, Absatz 3a der StVO nicht ein­deutig gewählt. Aus diesem Grund herrscht oft Ungewis­sheit, welche Reifen bei win­ter­lichen Bedin­gun­gen die Richti­gen sind.

Da aber die passende Berei­fung ein wichtiger Fak­tor für die Verkehrssicher­heit ist, beste­ht auch aus Sicht von vie­len Experten die Notwendigkeit ein­er klaren Regelung.

Der Para­graph 2 wird gerne als Win­ter­reifenpflicht zitiert, eine Pflicht beste­ht jedoch nicht.
Dieser Ansicht ist das Old­en­burg­er Landgericht, in der am Mon­tag (11.07.2010) veröf­fentlicht­en Entschei­dung. Die Begrün­dung der Richter:
Nur weil ein Aut­o­fahrer im Win­ter mit Som­mer­reifen unter­wegs ist, darf ihm kein Bußgeld aufer­legt wer­den. Bußgelder wegen fehlen­der Win­ter­reifen seien ver­fas­sungswidrig, befan­den die Richter.

Die For­mulierung in der Straßen­verkehrsor­d­nung (STVO) sei zu unge­nau. Wenn der Geset­zge­ber ein Bußgeld für Som­mer­reifen im Win­ter fordern wolle, müsse er klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wet­ter zu ver­wen­den seien. Genau das gehe aus der StVO aber nicht her­vor.

Diese Entschei­dung des Landgerichts beschle­u­nigt eventuell das Prüfver­fahren von Bun­desverkehrsmin­is­ter Dr. Peter Ram­sauer, der Ende Mai ankündigte, die StVO hin­sichtlich der Pflicht, die Aus­rüs­tung von Kraft­fahrzeu­gen an die Wet­ter­ver­hält­nisse anzu­passen, zu über­prüfen.

Let­z­tendlich geht es nicht um das Bußgeld, son­dern um die Sicher­heit und das All­ge­mein­wohl viel­er. Win­ter­reifen tra­gen aktiv zur Sicher­heit im Win­ter bei. Wenn wir eine Per­son mit San­dalen im Win­ter sehen, wür­den wir ihn aus­lachen.