urteil Seit Mai 2006 sagt der Gesetzestext der StVO, das die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Doch leider ist die Formulierung des Paragraphen 2, Absatz 3a der StVO nicht eindeutig gewählt. Aus diesem Grund herrscht oft Ungewissheit, welche Reifen bei winterlichen Bedingungen die Richtigen sind.

Da aber die passende Bereifung ein wichtiger Faktor für die Verkehrssicherheit ist, besteht auch aus Sicht von vielen Experten die Notwendigkeit einer klaren Regelung.

Der Paragraph 2 wird gerne als Winterreifenpflicht zitiert, eine Pflicht besteht jedoch nicht.
Dieser Ansicht ist das Oldenburger Landgericht, in der am Montag (11.07.2010) veröffentlichten Entscheidung. Die Begründung der Richter:
Nur weil ein Autofahrer im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist, darf ihm kein Bußgeld auferlegt werden. Bußgelder wegen fehlender Winterreifen seien verfassungswidrig, befanden die Richter.

Die Formulierung in der Straßenverkehrsordnung (STVO) sei zu ungenau. Wenn der Gesetzgeber ein Bußgeld für Sommerreifen im Winter fordern wolle, müsse er klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien. Genau das gehe aus der StVO aber nicht hervor.

Diese Entscheidung des Landgerichts beschleunigt eventuell das Prüfverfahren von Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer, der Ende Mai ankündigte, die StVO hinsichtlich der Pflicht, die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen, zu überprüfen.

Letztendlich geht es nicht um das Bußgeld, sondern um die Sicherheit und das Allgemeinwohl vieler. Winterreifen tragen aktiv zur Sicherheit im Winter bei. Wenn wir eine Person mit Sandalen im Winter sehen, würden wir ihn auslachen.