Seite wählen

Neue Motorradreifen immer erst einfahren!

Motor­rad­fahrer, die auf neuen Reifen in die neue Sai­son starten, soll­ten die ersten ein- bis zwei­hun­dert Kilo­me­ter auf eine beson­ders gemäßigte Fahrweise acht­en. Erst dann haben sich Rück­stände aus der Pro­duk­tion und/oder eine gegebe­nen­falls aufge­brachte Schutzschicht z.B. aus Silikon voll­ständig ver­flüchtigt.

Diesen Tipp gibt der Bun­desver­band Reifen­han­del und Vulka­niseur- Handw­erk (BRV e.V., Bonn) allen pas­sion­ierten Bik­ern mit auf den Weg. Der Grund: immer wieder kommt es zu selb­st ver­schulde­ten Unfällen, weil nach der Mon­tage von Neureifen war­nende Hin­weise der Reifen­händler nicht beachtet wer­den und das Motor­rad samt Fahrer schon kurz nach der Aus­fahrt vom Fir­men­gelände im wahrsten Sinne des Wortes „abschmiert“.

„Nach der Mon­tage darf der Reifen nicht sofort voll beansprucht, son­dern soll erst über eine Strecke von ca. 100 bis 200 km bei gemäßigter Fahrweise einge­fahren wer­den. Erst wenn die bei Neureifen vorhan­dene glat­te Ober­fläche im Fahrbe­trieb anger­aut ist, stellt sich die max­i­male Haf­tung zwis­chen Reifen und Fahrbahn ein“ – diese Empfehlung ist in der Leitlin­ie zu Motor­radreifen des Wirtschaftsver­ban­des der Deutschen Kautschukin­dus­trie (wdk, Frankfurt/Main) fest geschrieben und wird vom qual­i­fizierten Reifen­han­del in aller Regel an seine Kun­den weit­er gegeben.

„Dieser tech­nis­che Hin­weis ist aber nicht etwa nur eine unverbindliche Empfehlung, son­dern eine Regelung, die aus­nahm­s­los und unbe­d­ingt einzuhal­ten ist“, betont Recht­san­walt Dr. Ulrich T. Wie­mann, Jus­tiziar des Bon­ner Reifen­fachver­ban­des. Wer diese Ein­fahrvorschriften nicht beachtet, riskiert schon im nor­malen Fahrbe­trieb, erst recht aber bei plöt­zlichen Brems- oder Lenkmanövern infolge der noch unzure­ichen­den Haf­tung zwis­chen Reifen und Fahrbah­n­decke unkon­trol­liertes Ver­hal­ten der Mas­chine, Stürze oder sog­ar schwere Unfälle. Wie­mann: „Das sollte jed­er ver­ant­wor­tungs­be­wusste Motor­rad­fahrer auf jeden Fall ver­mei­den. Hinzu kommt, dass im Fall von Schaden oder Unfall über­aus fraglich ist, ob die eigene Ver­sicherung, ins­beson­dere Kaskover­sicherung zahlt. Denn wer sich an diese Vorschriften nicht hält, han­delt grob fahrläs­sig mit der Folge, dass der Ver­sicherungss­chutz min­destens gefährdet ist oder ganz ent­fall­en kann.“

Aus Haf­tungs­grün­den hat der BRV seinen rund 1.800 Mit­glied­sun­ternehmen des Reifen­han­dels und ‑handw­erks emp­fohlen, den entsprechen­den Hin­weis an Bik­er-Kun­den immer schriftlich zu doku­men­tieren. Dann ist es in Stre­it­fällen ein­fach­er nachzuweisen, dass der Reifen­fach­mann sein­er ver­traglichen Aufk­lärungspflicht nachgekom­men ist, der Kunde die Sicher­heits­belehrung aber ignori­ert hat. Grund­sät­zlich genügt zwar die mündliche Aufk­lärung, aber möglicher­weise kommt der Hin­weis ja auch bei den Kraftrad­fahrern so ein­fach bess­er an.