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PAK in Reifen — Herstellern und Importeuren drohen harte Strafen

pak Noch in diesem Jahr wer­den sich die Bun­deslän­der an dem EU-weit­en Überwachung­spro­jekt PAK in Reifen beteili­gen. Mit Strafen bis zu 50.000 Euro müssen Her­steller oder Impor­teure rech­nen, deren Reifen die zuläs­sige Höch­st­menge an gesund­heitss­chädi­gen­den polyzyk­lis­chen aro­ma­tis­chen Kohlen­wasser­stof­fen (PAK) über­schre­it­en.

Es darf kein Reifen mehr auf den Markt gebracht wer­den, der die Gren­zw­erte für acht gesund­heitss­chädi­gende polyzyk­lis­che aro­ma­tis­che Kohlen­wasser­stoffe (PAK) nicht ein­hält. So sagt es seit dem 1. Jan­u­ar 2010 das Gesetz. Um zu prüfen, ob sich die Reifen­her­steller und Impor­teure an die Verord­nung (EU-REACH-VO, Anhang XVII, Ein­trag Nr. 50) hal­ten, wer­den sich die Bun­deslän­der in diesem Jahr an dem EU-weit koor­dinierten Überwachung­spro­jekt PAK in Reifen beteili­gen. „Im Rah­men dieser Aktion wer­den wir stich­probe­nar­tig Reifen auswählen und analysieren lassen, wobei Import-Pro­duk­te im Fokus ste­hen“, sagt Andreas Kun­ze vom Säch­sis­chen Staatsmin­is­teri­um für Umwelt und Land­wirtschaft. „Wir wer­den die Ergeb­nisse abwarten und zur Pla­nung weit­er­er Überwachungs­maß­nah­men her­anziehen.“

Derzeit ver­fü­gen nur sehr wenige Lan­desregierun­gen über Labore mit den erforder­lichen messtech­nis­chen Voraus­set­zun­gen. Auch Fach­leute, die über Erfahrung in der Analyse von PAK in Reifen nach ISO 211461 ver­fü­gen, sind rar gesät. Daher pla­nen fast alle Bun­deslän­der, externe Insti­tute mit der chemis­chen Unter­suchung der Pneus zu beauf­tra­gen. Bis auf eine Aus­nahme: „Das Bay­erische Lan­desamt für Gesund­heit und Lebens­mit­tel­sicher­heit erar­beit­et derzeit die erforder­lichen Mess­meth­o­d­en und ‑ver­fahren, so dass wir nicht auf externe Unter­stützung angewiesen sind“, betont Dr. Julian Burmeis­ter vom Bay­erischen Staatsmin­is­teri­um für Arbeit und Sozialord­nung, Fam­i­lie und Frauen in München. Auch die Frage, wie Ver­stöße gegen die Verord­nung sank­tion­iert wer­den, wollen die zuständi­gen Min­is­te­rien der Bun­deslän­der dem­nächst beant­worten.

Dafür maßge­blich ist eine EG-Sank­tion­ierungs-Verord­nung, deren Entwurf derzeit zwis­chen den Bun­desres­sorts abges­timmt wird. „Ist die EG-Sank­tion­ierungs-Verord­nung ver­ab­schiedet, gilt Fol­gen­des: Stellt die Lan­des­be­hörde fest, dass ein Neureifen den Vorschriften nicht genügt, kann sie dem Her­steller oder dem Impor­teur den weit­eren Verkauf solch­er Reifen per Anord­nung unter­sagen. „Ver­stößt der Reifen­her­steller oder der Impor­teur gegen diese Anord­nung, liegt eine Ord­nungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 Nr. 10 ChemG vor. Das dann fäl­lige Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betra­gen.“