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Renommierte Experten bestätigen — Einsatz von Schaeffler-Swaps rechtswidrig

Die Con­ti­nen­tal AG, Han­nover, sieht sich durch Analy­sen renom­miert­er Recht­sex­perten nach­drück­lich in ihrer Auf­fas­sung bestätigt, dass sich die Scha­ef­fler Gruppe mit Hil­fe von Banken und Derivate-Posi­tio­nen unter Ver­stoß gegen Melde- und Mit­teilungspflicht­en Zugriff auf 36 Prozent des Con­ti­nen­tal-Kap­i­tals erschlichen hat.

Der renom­mierte Uni­ver­sität­spro­fes­sor Dr. Math­ias Haber­sack, Lehrstuhl für Bürg­er­lich­es Recht, Han­dels- und Wirtschaft­srecht und Rechtsver­gle­ichung der Eber­hard Karls Uni­ver­sität Tübin­gen und Mit­glied des Kura­to­ri­ums der Bankrechtlichen Vere­ini­gung, hat in einem umfan­gre­ichen Gutacht­en das Vorge­hen der Scha­ef­fler Gruppe mit Einge­hung der Swap-Verträge als klaren Ver­stoß gegen Melde- und Zurech­nungsvorschriften des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes und des Wert­pa­pier­erwerbs- und Über­nah­mege­set­zes beze­ich­net.

Prof. Haber­sack weist – wie die Con­ti­nen­tal – nach­drück­lich darauf hin, dass die deutsche Finan­za­uf­sicht (BaFin) in diesem Fall nicht nur Bußgelder ver­hän­gen, son­dern gegen das rechtswidrige Vorge­hen weitaus schär­fere Instru­mente ein­set­zen kann. Um für ein „lev­el play­ing field“ im Kap­i­tal­markt zu sor­gen, kann und muss die BaFin nach Auf­fas­sung der Fach­leute Anord­nun­gen tre­f­fen, die das markt- und rechtswidrige Ver­hal­ten beseit­i­gen und ver­hin­dern, dass die Scha­ef­fler Gruppe die Früchte ihres rechtswidri­gen Vorge­hens ern­tet.

„Bere­its auf der Grund­lage der öffentlich bekan­nten Fak­ten ist klar, dass bei Einge­hung der so genan­nten „Scha­ef­fler-Swaps“ die Stimm­rechtsmeldepflicht­en und Stimm­recht­szurecht­snor­men hät­ten beachtet wer­den müssen. Das Vorge­hen hat gegen gel­tendes Recht ver­stoßen,“ sagte Prof. Dr. Math­ias Haber­sack.

„Die vom EU-Geset­zge­ber geforderte wirk­same, ver­hält­nis­mäßige und gle­ichzeit­ig abschreck­ende Reak­tion der BaFin ist alleine im Erlass ein­er sich­ern­den Ver­fü­gung zu sehen, die vor­sieht, dass die den Scha­ef­fler-Swaps unter­liegen­den Aktien nicht an Scha­ef­fler geliefert wer­den dür­fen.“

Der Con­ti­nen­tal-Anwalt Prof. Dr. Christoph Seibt, Part­ner der inter­na­tionalen Anwaltssozi­etät Fresh­fields Bruck­haus Deringer, atte bere­its in der ver­gan­genen Woche in einem sehr detail­lierten Schrift­satz Indizien für das rechtswidrige Vorge­hen zusam­menge­fasst und Maß­nah­men der BaFin zur Mis­stands­be­sei­t­i­gung ver­langt. „Die Kap­i­tal­mark­t­teil­nehmer und Anleger müssen durch das an die Swap-Banken gerichtete Aktienüber­tra­gungsver­bot so gestellt wer­den, wie es den rechtlichen Ver­laut­barun­gen der Scha­ef­fler Gruppe entspricht. Denn anson­sten wür­den die Anleger geschädigt, die im Ver­trauen auf die unterbliebe­nen Stimm­rechtsmeldun­gen und ohne Ken­nt­nis vom Beteili­gungsauf­bau der Scha­ef­fler Gruppe ihre Con­ti-Aktien in den ver­gan­genen Wochen zu Niedrigkursen verkauft haben“, ergänzte Prof. Seibt.

Die Con­ti­nen­tal wird den eingeschla­ge­nen Kurs nach­drück­lich weit­er ver­fol­gen und dem rechtswidri­gen Ein­satz der „Scha­ef­fler-Swaps“ mit allen gebote­nen Mit­teln ent­ge­gen treten, da die Inter­essen der Con­ti­nen­tal-Aktionäre mas­siv ver­let­zt wer­den. Der Auto­mo­bilzulief­er­er unter­stützt deshalb kon­tinuier­lich und inten­siv die Finan­za­uf­sichts­be­hör­den im In- und Aus­land bei ihrer Prü­fung des Vorge­hens der Scha­ef­fler Gruppe sowie der beteiligten Banken. Die Veröf­fentlichung des Ange­bots der Scha­ef­fler Gruppe hat keine Auswirkung auf den Fort­gang der Ermit­tlun­gen der Behör­den.