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Wie alt darf ein Neureifen sein

gebrauchtreifen Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen darf nicht mehr als Neureifen verkauft wer­den und gilt als man­gel­haft. So entsch­ied eine Starn­berg­er Rich­terin (AG Starn­berg, Az. 6 C 1725/09, DAR, Heft 2, 2010) am 16. Dezem­ber 2009. Der Durch­schnittskäufer darf beim Reifenkauf ein Pro­dukt erwarten, das dem neuesten, werbe­mäßig ange­priese­nen Stand der Tech­nik entspricht, so die Rich­terin zur Begrün­dung.

Außer­dem sei zu berück­sichti­gen, dass im Falle der Weit­er­veräußerung des Autos der auf den Reifen ver­merk­te Her­stel­lungszeit­punkt ein maßge­blich­er Wert bilden­der Fak­tor sei.

Bestätigt wurde damit eine Entschei­dung des AG Ham­burg vom 23. Juli 2007 (Az. 5 C 99/06), in der über drei Jahre alte Neureifen für man­gel­haft erk­lärte wur­den. Die Rich­terin ori­en­tierte sich sein­erzeit an der Recht­sprechung zum Neuwa­genkauf. Danach ist für die Neuw­er­tigkeit von Reifen nicht nur erhe­blich, dass das Reifen­mod­ell unverän­dert weit­erge­baut wird und keine durch eine län­gere Lagerungs­dauer bed­ingten Män­gel vor­liegen. Auch dürften aus der Lagerungs­dauer keine son­sti­gen erhe­blichen Nachteile resul­tieren. Eine mehr als drei­jährige Lager­dauer habe jedoch erhe­bliche Auswirkun­gen auf die weit­ere Lebens­dauer und den Wiederverkauf­swert und stelle somit einen Sach­man­gel dar, wurde fest­gestellt.

Bei­de Entschei­dun­gen entsprechen ein­er langjähri­gen Forderung des ADAC, nach der neue Reifen keines­falls älter als max­i­mal drei Jahre sein dür­fen. Die Reifenin­dus­trie behauptet zwar, dass Reifen eine durch­schnit­tliche Lebens­dauer von zehn Jahren haben und bis zu fünf Jahren bei sachgemäßer Lagerung keinen Schaden erlei­den, doch ver­min­dere es die Rest­nutzungs­dauer erhe­blich, wenn der Reifen bis zum Kaufzeit­punkt bere­its mehrere Jahre ein­ge­lagert wor­den sei, so der ADAC. Hinzu komme der erhe­bliche Wertver­lust beim Fahrzeugverkauf. Emp­fohlen wird, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufver­trag oder auf der Rech­nung bestäti­gen zu lassen, dass das Her­stel­lungs­da­tum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurück­liegt.