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Winterreifenpflicht Änderungen zum 01. Juni 2017

Die zweiund­fün­fzig­ste Verord­nung zur Änderung straßen­verkehrsrechtlich­er Vorschriften vom 10. März ist am 31. Mai im Bun­des­ge­set­zblatt veröf­fentlicht wor­den und somit am 01. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Verord­nung enthält primär Ergänzun­gen, Konkretisierun­gen beziehungsweise Erweiterun­gen der im Jahr 2010 einge­führten sit­u­a­tiv­en Win­ter­reifenpflicht. Darauf weist der BRV hin.

Alle ab dem 01. Jan­u­ar 2018 pro­duzierten Reifen müssen mit dem „3 Peak Moun­tain Snow Flake“ (3PMSF) Pik­togramm, also dem Schneeflock­en­sym­bol, gekennze­ich­net sein, damit diese als Win­ter­reifen gel­ten. Für die bis zum 31. Dezem­ber 2017 pro­duzierten und nur mit M+S gekennze­ich­neten Win­ter­reifen gilt eine Über­gangs­frist bis zum 30. Sep­tem­ber 2024.

Für die ord­nungs­gemäße Berei­fung des Fahrzeuges mit Win­ter­reifen ist neben dem Fahrzeugführer auch der Fahrzeughal­ter ver­ant­wortlich. Durch die neue geset­zliche Ver­ankerung der Ver­ant­wortlichkeit des Fahrzeughal­ters soll ein Auseinan­der­fall­en der Ver­ant­wortlichkeit von Fahrzeugführer und Fahrzeughal­ter ver­mieden wer­den.